Fachtag | 23. September 2026 in Berlin

Sozialrecht - BTHG/SGB IX 2026

Schnittstelle Pflege und Eingliederungshilfe

Beschäftigte von Leistungsträgern nach SGB II, IX, XI und XII (Jobcenter, Sozialämter, Integrationsämter, Kran-kenkassen) und Leistungserbringern (Einrichtungen, Beratungsstellen)
Frühbucherrabatt bis 11.08.2026
Teilnahmegebühr
349,00 Euro
Ab dem 12.08.2026 gilt eine Teilnahmegebühr von 399,00 Euro.

Sehr geehrte Fortbildungsinteressierte,

in der Praxis führt die Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Pflege immer wieder zu Problemen. Zuständigkeiten sind nicht immer eindeutig geregelt und werden zwischen den beteiligten Stellen diskutiert. Dies belastet zum einen die Antragstellenden, die notwendige Unterstützung nicht oder nicht rechtzeitig erhalten und deren Teilhabe erschwert wird. Zum anderen bindet es bei Leistungsträgern und Leistungserbringern Zeit und Arbeitskraft, führt zu Frustration und wirft Fragen der Zuständigkeit und Verantwortung auf.

Die Tagung bringt unterschiedliche Perspektiven zusammen und eröffnet einen umfassenden Blick auf aktuelle Fragestellungen zur Eingliederungshilfe in Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen. Dabei steht insbesondere die Abgrenzung von Assistenzleistungen der Sozialen Teilhabe und Leistungen der Pflege im Fokus. Gerade hier sieht das Gesetz eine Gleichrangigkeit der Leistungen vor, die in der Praxis häufig zu Herausforderungen führt.

Erfahrene Fachreferent:innen geben praxisnahe Impulse und zeigen Wege auf, komplexe Regelungen sicher und nachvollziehbar einzuordnen.

Ziel der Tagung ist es, die unterschiedlichen Akteure miteinander ins Gespräch zu bringen, den fachlichen Austausch zu fördern und gemeinsam praktikable Lösungsansätze für die Herausforderungen an der Schnittstelle von Pflege und Eingliederungshilfe zu entwickeln.

Das Team des Kommunalen Bildungswerks e. V. freut sich, Sie zu dieser Tagung live oder online begrüßen zu dürfen.

Tagungsorganisation

David Eckelmann

Telefon: (030) 29 33 50 1134
Mittwoch, 23.09.2026
10:00 Uhr
Eröffnung und Begrüßung
Dr. Ursula Pitzner
10:10 Uhr
Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung im Sozialrecht - SGB IX
Ingo Tscheulin
Input und Diskussion
11:10 Uhr
Kommunikationspause
11:30 Uhr
Die kommunale soziale Daseinsvorsorge und die Rolle der Kommunen - vom Verwalter zum Gestalter von Teil-habe und Pflege vor Ort
Dr. Ursula Pitzner
12:30 Uhr
Mittagspause
13:30 Uhr
Das Lebenslagenmodell (§103 Abs. 2 SGB IX)
Christian Au
13:50 Uhr
Pflege oder Eingliederungshilfe? Wie kommen Antragstellende und Leistungserbringer zusammen?
Axel Foerster
14:10 Uhr
Das ICF und die Abgrenzung/Feststellung von Pflegebedarf (online)
Kirsten Dahmen
14:30 Uhr
Kommunikationspause
15:00 Uhr
Austausch und Diskussion: interaktiv, gemeinsam und praxisorientiert
15:45 Uhr
Abschluss
Dr. Ursula Pitzner
16:00 Uhr
Ende der Veranstaltung

Referent:innen

Christian Au
Christian Au
Christian Au
Christian Au ist seit 2004 als Rechtsanwalt insbesondere im Sozialrecht tätig. Hauptberuflich war er bis März 2009 bei einer gesetzlichen Krankenversicherung angestellt. Er war einige Jahre als Berufsbetreuer tätig. Ehrenamtlich bekleidete er einige Zeit das Amt des Behindertenbeauftragten der Hansestadt Buxtehude. Überdies hält er bundesweit Vorträge auf Veranstaltungen von Selbsthilfeverbänden.
Kirsten Dahmen
Kirsten Dahmen
Kirsten Dahmen
Frau Kirsten Dahmen, Heilpädagogin/Management im Sozial- und Gesundheitswesen B.A., ist Geschäftsführerin eines Sozial- und Betreuungsdienstes und verfügt über eine 35-jährige Berufserfahrung als Leistungserbringer in der Eingliederungshilfe. Ihre Schwerpunkte sind neben der Organisation von Bedarfsermittlung und Hilfeplanung auch die Kommunikation mit Kostenträgern, Personal- und Organisationsentwicklung und Qualitätsmanagement im Sozialunternehmen.
Axel Foerster
Axel Foerster
Axel Foerster
Herr Axel Foerster ist Rechtsanwalt für Arzt- und Pflegehaftungsrecht, Pflege- und Krankenversicherungsrecht, Heimrecht sowie Berufsrecht der Ärzte und übernimmt die Beratung ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen. Parallel zu seiner Anwaltstätigkeit ist er als Dozent für verschiedene Bildungsträger und als Mediator tätig. Im Laufe seiner juristischen Ausbildung war Herr Foerster als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung beschäftigt. Davor war er mehrere Jahre als Pflegekraft in der Altenpflege und Behindertenbetreuung tätig.
Dr. Ursula Pitzner
Dr. Ursula Pitzner
Dr. Ursula Pitzner
Frau Dr. Pitzner weist eine über 40jährige Erfahrung im Bereich von Gesundheits- und Sozialunternehmen auf. Damit verbunden konzipierte, begleitete und evaluierte sie zahlreiche Veränderungsprojekte in Organisationen, Unternehmen und Quartieren. Die intensive jahrelange Beschäftigung mit gesetzlichen Änderungen und Reformen, insbesondere in den Bereichen UN-BRK, Soziale Pflegeversicherung, ges. Krankenversicherung, Bundesteilhabegesetz, Sozialhilfe + Hilfe zur Pflege + Eingliederungshilfe usw. und die praktische Umsetzung der sozialpolitischen und fachlichen Ziele und Vorgaben (insbesondere der Sozialraumorientierung) zeichnen die Komplexität ihres umfangreichen Wissens aus. Frau Dr. Pitzner schult und berät als freiberufliche Beraterin und Trainern bundesweit.
Ingo Tscheulin
Ingo Tscheulin
Ingo Tscheulin
Ingo Tscheulin arbeitete von 1991 bis 2025 in wechselnden Positionen bei der Freien und Hansestadt Hamburg. 1995 ist er in die Sozialbehörde gewechselt, zunächst in die Rechtsabteilung, seit 2012 in die Abteilung "Rehabilitation und Gleichstellung", die er ab 2020 leitete. Im Referat "Grundsatzangelegenheiten der Eingliederungshilfe". hat er das Gesetzgebungsverfahren zum BTHG von Anfang an begleitet. Er hat auch das Projekt "Umsetzung des BTHG in Hamburg" geleitet. In enger Abstimmung mit den beteiligten Dienststellen in Hamburg, dem Bund, den Leistungser-bringern und den Vertretungen der Leistungsberechtigten hat er für die praktische Realisierung des Gesetzesvorha-bens Sorge getragen. Nebenamtlich ist Ingo Tscheulin als Dozent für Vorlesungen und Fortbildungsveranstaltungen im Verwaltungs- und Sozialrecht tätig.

Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung im Sozialrecht - SGB IX

Ingo Tscheulin
Entbürokratisierung ist in aller Munde. Man kann geradezu den Eindruck bekommen, als sei Entbürokratisierung ein Allheilmittel, wenn irgendetwas nicht funktioniert. So auch im Sozialrecht. Es wird die Überkomplexität und Unübersichtlichkeit des Sozialstaats kritisiert bis hin zu der Befürchtung, dass angesichts steigender Ausgaben die Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung gefährdet sei. Die Bundesregierung hatte im September 2025 eine Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) eingesetzt. Die Kommission hat Anfang diese Jahres ihren Bericht vorgelegt. Neben einer Neustrukturierung des Sozialstaats, Verstärkung von Erwerbsanreizen, und einer Rechtsvereinfachung hält die Kommission auch eine Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltung für erforderlich. Wir wollen uns näher ansehen, wo die Gründe für die Komplexität des Sozialstaats liegen, weshalb Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung so schwierig ist und welche Perspektiven es hierfür gibt. – und zwar generell und speziell auf die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bezogen. Hier ist nämlich zu beachten, dass die Eingliederungshilfe erst Entbürokratisierung ist in aller Munde. Man kann geradezu den Eindruck bekommen, als sei Entbürokratisierung ein Allheilmittel, wenn irgendetwas nicht funktioniert. So auch im Sozialrecht. Es wird die Überkomplexität und Unübersichtlichkeit des Sozialstaats kritisiert bis hin zu der Befürchtung, dass angesichts steigender Ausgaben die Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung gefährdet sei. Die Bundesregierung hatte im September 2025 eine Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) eingesetzt. Die Kommission hat Anfang diese Jahres ihren Bericht vorgelegt. Neben einer Neustrukturierung des Sozialstaats, Verstärkung von Erwerbsanreizen, und einer Rechtsvereinfachung hält die Kommission auch eine Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltung für erforderlich. Wir wollen uns näher ansehen, wo die Gründe für die Komplexität des Sozialstaats liegen, weshalb Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung so schwierig ist und welche Perspektiven es hierfür gibt. – und zwar generell und speziell auf die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bezogen. Hier ist nämlich zu beachten, dass die Eingliederungshilfe erst vor Kurzem durch das BTHG grundlegend neu aufgestellt wurde. Man muss daher im Blick haben, dass die Vorschläge zu Entbürokratiserung und Verwaltungsvereinachung im Einklang mit dem Paradigmen-wechsel in der Eingliederungshilfe stehen. Die Perspektiven für die Eingliederungshilfe sollen im Austausch mit dem Publikum entwickelt werden.

Die kommunale soziale Daseinsvorsorge und die Rolle der Kommunen - vom Verwalter zum Gestalter von Teil-habe und Pflege vor Ort

Dr. Ursula Pitzner
Die Daseinsvorsorge fällt nach Art. 28 Abs. 2 GG in die Allzuständigkeit der Kommune. Auf dieser Grundlage trägt die Kommune die Verantwortung für die inklusive Gestaltung einer bedarfsgerechten und ausreichenden Versorgungsinfrastruktur vor Ort. Die Kommune gestaltet die Bedingungen für gutes Leben für alle Bürger, insbesondere für diejenigen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, auch dann, wenn sozialgesetzliche Regelungen, die eine Sicherstellung der Versorgung gewährleisten sollen, nicht greifen. Angesichts der vielfältigen Schnittstellen zwischen Teilhabe- und Pflegeleistungen und dem Ziel der Erreichung einer guten Eingliederungshilfe oder Pflege kommt damit der Kommune als örtlichem Leistungsträger dieser beiden Leistungen eine zentrale Rolle zu. Die Kommune hat die qua-litativen und quantitativen Ressourcen der beiden Leistungssysteme Teilhabe und Pflege sinnvoll aufeinander abgestimmt einzusetzen, Kooperationspflichten zwischen beiden Systemen auszubauen und diese perspektivisch leistungsrechtlich zu verzahnen. Als Träger der örtlichen „Eingliederungshilfe“ und der „Hilfe zur Pflege“ überbrückt und verbindet sie zielorientiert die sozialraumorientierten Kompetenzen der Teilhabe mit denen der Pflegeversicherung. Der Schlüssel liegt in der Sicherstellung des örtlichen und regionale Zusammenwirkens von informellen, familiaren und nachbarschaftlichen Unterstützungsformen mit professionellen Angeboten.
Schwerpunkte des Vortrags
  • Bedeutung der Prävention
  • Gemeinsame Verantwortung auf kommunaler Ebene (§ 8, 8a SGB XI)
  • Steuerung auf der Fallebene: Teilhabe- und Pflege-Beratungsverantwortung auf kommunaler Ebene bündeln und koordinieren
  • Steuerung auf der Systemebene: Erkenntnisse und Erträge aus der Teilhabe-, Gesamt-, Hilfe- und Versorgungsplanung systematisch aufbereiten
  • Pflege- und Assistenzleistungen – Verzahnungsgebot
  • Sozialraumorientierte Teilhabe- und Pflegestrukturplanung (§ 9 SGB XI) mit bedarfsorientierten integrierten Versorgung- und Teilhabekonzepten
  • Förderung und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts, der Selbsthilfe und der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken

Das Lebenslagenmodell (§ 103 Abs. 2 SGB IX)

Christian Au
Das Lebenslagenmodell nach § 103 Abs. 2 SGB IX regelt das Zusammentreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich. Es wurde im Zuge des Bundesteilhabegesetzes eingeführt, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen, die pflegebedürftig werden, nicht schlechter gestellt werden als Bezieher reiner Eingliederungshilfe. Wenn Eingliederungshilfe außerhalb von besonderen Wohn-formen erbracht wird, umfasst diese Leistung auch die notwendige häusliche Pflege. Der Träger der Eingliederungshilfe ist in diesen Fällen der ausschließlich zuständige Ansprechpartner. Eine der wichtigsten Auswir-kungen besteht darin, dass im Lebenslagenmodell die deutlich günstigeren Regelungen der Eingliederungshilfe hinsichtlich Einkommens- und Vermögensanrechnung gelten. So liegt beispielsweise die Vermögensfreigrenze in der Eingliederungshilfe bei 150 % der jährlichen Bezugsgröße, d. h. bei ca. 71.000 € im Jahr 2026. Da nahezu die gesamte Leistungspalette der Hilfe zur Pflege von § 103 Abs. 2 SGB IX erfasst wird, empfiehlt sich eine enge interne Zusammenarbeit des Trägers der Eingliederungshilfe mit der Abteilung Hilfe zur Pflege des Sozialhilfeträgers.

Pflege oder Eingliederungshilfe? Wie kommen Antragstellende und Leistungserbringer zusammen?

Axel Foerster
Rechtlich gesehen ist diese Frage einfach: durch Antrag. Praktisch stellt sie vielfach – auch für Mitarbeitende in der Behindertenbetreuung – eine erhebliche Hürde dar. Was gehört in einen Antrag hinein? Wer muss/darf was schreiben? An wen muss der Antrag geschickt werden? Welche Rechte hat der Antragstellende im Verfahren? Was kostet das Ganze? Wie lange dauert es? Wie verhält man sich in Akutsituationen? Und was tun, wenn der Antrag nicht bearbeitet wird? Erst einmal selbst zahlen? Schlechte Idee – aber nicht immer! Komplexe Fragestellungen, die sicher nicht so geballt, aber immer wieder auftreten und gar nicht so selten dazu führen, dass Anträge nicht umfassend genug, verspätet oder gar nicht gestellt werden. Aufklärung tut not. Mit dem nötigen Grundwissen können Mitarbeitende in der Behindertenbetreuung hier eine Lotsenfunktion übernehmen, idealerweise in Form von Assistenz. So wird das Antragsverfahren für den Menschen mit Behinderung zu einer Maßnahme der Selbstermächtigung – soziale Teilhabe par excellence!
Schwerpunkte des Vortrags
  • Voraussetzungen des Antragsverfahrens
  • Verfahrensbeschleunigung
  • Verantwortlichkeiten des gesetzlichen Betreuers
  • Haftung von Mitarbeitenden aufgrund (fehlerhaften) Rats

Die ICF und die Abgrenzung/Feststellung von Pflegebedarf (online)

Kirsten Dahmen
Die Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege gehört zu den Herausforderungen in der Praxis der Bedarfsermittlung. Insbesondere seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der ICF-orientierten Ermittlungsinstrumente zeigen sich zahlreiche Überschneidungen zwischen den Verfahren der Eingliede-rungshilfe und der Pflegeversicherung. Der Vortrag beleuchtet die unterschiedlichen Zielsetzungen und Methoden der Bedarfsermittlung nach dem SGB IX und der Pflegebegutachtung nach dem SGB XI. Anhand der ICF-Lebensbereiche und der Module der Pflegebegut-achtung wird aufgezeigt, wo Schnittmengen bestehen und welche fachlichen Kriterien bei der Zuordnung von Unter-stützungsbedarfen helfen können. Ziel ist es, mehr Sicherheit bei der Feststellung von Pflegebedarf und der Abgren-zung von Assistenz- und Pflegeleistungen zu gewinnen und die Zusammenarbeit der beteiligten Akteure zu stärken.

Tagungsort

ABACUS Tierpark Hotel Berlin
Franz-Mett-Str. 3-9
D-10319 Berlin
Tel. +49 (0) 30 - 51 62
Fax +49 (0) 30 - 51 62 – 400
Website Abacus Tierpark Hotel

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