Spezialseminar
Themenbereich: Personalwesen
Beamtenversorgung: Wie errechnet sich das Ruhegehalt der Beamten?
Inhouse-Schulung anfragen
Schwerpunkte
- Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
- Bestimmung des Ruhegehaltssatzes
- Versorgungsabschläge
- Mindestversorgung
- Hinterbliebenenversorgung
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Beamtenversorgung das größte Alterssicherungssystem in der Bundesrepublik. Betroffen sind ca. 2,0 Mio. Beamte sowie mehr als 1,4 Mio. Versorgungsempfänger. Die Materie ist durch viele Übergangsvorschriften sehr umfangreich und kompliziert geworden. Im Seminar werden den Teilnehmern systematisch die Berechnungsgrundlagen der Beamtenversorgung - auch mittels praktischer Übungen - vermittelt.
Mitarbeiter der Versorgungsdienststellen und des Personalrates aus öffentlichen Verwaltungen, die sich in dieses Gebiet einarbeiten müssen
Beamtenversorgungsgesetz, Taschenrechner

Organisatorische Fragen zu freien Teilnehmerplätzen, Anreise, Hotelbuchungen, etc. beantwortet Ihnen unser Kundenservice.
Telefon: (030) 29 33 50 0
E-Mail: info@kbw.de

Für inhaltliche Fragen steht Ihnen Frau Lubov Mordkovich gern zur Verfügung.
Ähnliche Weiterbildungen
Versorgungsausgleich in der Beamtenversorgung - von der Auskunftserteilung an das Familiengericht bis zur Kürzung der Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge - die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Beamtenversorgungsgesetz
Versorgungsausgleich in der Beamtenversorgung - von der Auskunftserteilung an das Familiengericht bis zur Kürzung der Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge - die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Beamtenversorgungsgesetz
Termine
10.10.2022 (Mo)
10:00 bis 16:30 Uhr
08.05.2023 (Mo)
10:00 bis 16:30 Uhr
09.10.2023 (Mo)
10:00 bis 16:30 Uhr
Inhouse-Schulung
Gerne führen wir diese Veranstaltung auch als Firmenschulung durch. Was ist das?
Inhouse Schulung anfragen
Unser Seminarangebot sieht explizit den Einschluss aller Geschlechter vor. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung wie z. B. Teilnehmer*innen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für die drei Geschlechter und sind in keinem gegebenen Kontext als diskriminierend zu verstehen.