Spezialseminar
Themenbereich: Rechnungsprüfung
Prüfungsberichte - ihre effiziente Erarbeitung und Abfassung (vom IDR e. V. anerkannt als Modul A, Teil 1, Tag 5)
Inhouse-Schulung anfragen
Schwerpunkte
- Der Prüfungsprozess
- Anforderungen an den Prüfungsbericht
- Dokumentation der Prüfungshandlungen
- Kommunikation, Sprache und Stil
- Aufbau eines Prüfungsberichtes und Follow-up
- Typische Fehler
Dieses Modul wird vom IDR e.V. im Rahmen seiner Fortbildung für Rechnungsprüferinnen als Ausbildung des Grundlagen-Moduls A, Teil 1, Tag 5 anerkannt.
Die Wirksamkeit einer Prüfung hängt nicht allein von deren fachlicher Richtigkeit ab. Das Ergebnis der Arbeit muss vielmehr in Bezug auf den:die jeweilige:n Adressat:in auch in Form und Sprache verständlich und überzeugend wiedergegeben werden, um so Akzeptanz zu erreichen. Zur fachlichen Kompetenz eines:einer Prüfer:in gehört daher auch die Fähigkeit, nachvollziehbar und zielführend darstellen zu können. Der Prüfungsbericht sollte dabei als Teil des Prüfungsprozesses verstanden werden und nicht nur als Ergebnis der Prüfung. Das Seminar vermittelt, unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze, die verschiedenen Stationen des Prüfungsverfahrens und ihre jeweilige Bedeutung für den zu erstellenden Prüfungsbericht.
Beschäftigte von Rechnungsprüfungs- bzw. Revisionsämtern, von Rechnungshöfen, Innenrevisionen sowie von vergleichbaren Einrichtungen. Grundkenntnisse des Prüfungswesens sind empfehlenswert.
keine

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Telefon: (030) 29 33 50 0
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Termine
24.11.2022 (Do)
09:00 bis 16:30 Uhr
25.11.2022 (Fr)
08:00 bis 14:30 Uhr
29.06.2023 (Do)
09:00 bis 16:30 Uhr
30.06.2023 (Fr)
08:00 bis 14:30 Uhr
16.11.2023 (Do)
09:00 bis 16:30 Uhr
17.11.2023 (Fr)
08:00 bis 14:30 Uhr
Inhouse-Schulung
Gerne führen wir diese Veranstaltung auch als Firmenschulung durch. Was ist das?
Inhouse Schulung anfragen
Unser Seminarangebot sieht explizit den Einschluss aller Geschlechter vor. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung wie z. B. Teilnehmer*innen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für die drei Geschlechter und sind in keinem gegebenen Kontext als diskriminierend zu verstehen.