Spezialseminar
Themenbereich: Kommunale Wirtschaft und Einrichtungen, Beihilferecht
Der Erfolgs- und Wirtschaftsplan des kommunalen Unternehmens - Aufbau, Aussagen, Nutzungsmöglichkeiten (einschl. Wirtschaftlichkeit von Investitionsentscheidungen)
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Schwerpunkte
- Rechtsgrundlagen in ausgewählten Bundesländern
- Aufbau nach Eigenbetriebsrecht
- Unterschiede zur allgemeinen Betriebswirtschaftslehre
- Vorbericht
- Erfolgsplan
- Vermögensplan bzw. Finanzplan und Kapitalflussrechnung
- Vorgelagerte Pläne - Stellenübersicht
- Mehrjähriger Finanzplan
- Nutzungsmöglichkeiten
- Wirtschaftlichkeitsverfahren bei Investitionen
- Kommunalrechtliche Bedeutung
Ziel des Spezialseminars ist es, die Teilnehmenden gründlich in die Bedeutung und den Aufbau des Erfolgs- und Wirtschaftsplans einzuführen und zum Umgang mit diesem in der Praxis zu befähigen. Dazu gehört die Fähigkeit, alle in den Erfolgs- und Wirtschaftsplänen enthaltenen Informationen nutzen zu können. In einigen Bundesländern ist anstelle des Vermögensplans der Finanzplan getreten. Deshalb wird auch die Kapitalflussrechnung behandelt. In Übungen werden die Teilnehmenden mit der Aufstellung von Wirtschaftsplänen vertraut gemacht.
Beschäftigte von Kommunalverwaltungen, die mit der Anleitung, Überwachung und Kontrolle kommunaler Unternehmen befasst sind; Beschäftigte aus kommunalen Unternehmen, die sich in die Problematik einarbeiten wollen; Rechnungsprüfer:innen und Mandatsträger:innen
GemO des jeweiligen Bundeslandes, Eigenbetriebsgesetz/VO des jeweiligen Bundeslandes, Taschenrechner

Organisatorische Fragen zu freien Teilnehmerplätzen, Anreise, Hotelbuchungen, etc. beantwortet Ihnen unser Kundenservice.
Telefon: (030) 29 33 50 0
E-Mail: info@kbw.de
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Termine
28.11.2022 (Mo)
09:00 bis 16:30 Uhr
29.11.2022 (Di)
08:00 bis 14:30 Uhr
05.06.2023 (Mo)
09:00 bis 16:30 Uhr
06.06.2023 (Di)
08:00 bis 14:30 Uhr
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Unser Seminarangebot sieht explizit den Einschluss aller Geschlechter vor. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung wie z. B. Teilnehmer*innen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für die drei Geschlechter und sind in keinem gegebenen Kontext als diskriminierend zu verstehen.