Fachseminar
Themenbereich: Kinder- und Jugendhilfe
KJSG kompakt: Die Reform des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes KJJSG): Kinderschutz und Datenschutz unter Einschluss der Beratung nach § 8 Abs. 3 SGB VIII unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen und Rechtsprechung
Schwerpunkte
- Neuregelungen in § 8 Abs. 3 SGB VIII
- Neuregelungen in § 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII
- Neuregelungen in § 4, 5 KKG
- Überblick über die zu beachtenden datenschutzrechtlichen Grundzüge
Die Reform des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) ist zum 10.06.2021 in Kraft getreten. Die Teilnehmer dieses Seminars erhalten Kenntnisse, um die umfangreichen Neuregelungen in § 8 Abs. 3 SGB VIII, in § 8a SGB VIII sowie in §§ 4,5 KKG rechtssicher anwenden zu können. Dabei steht sowohl die materielle als auch die datenschutzrechtliche Rechtslage im Fokus. Die Rechtslage wird anhand von plastischen Praxisfällen erläutert. Das Seminar ist eine Gemeinschaftsveranstaltung von GIBT Colleg e. V. und dem Kommunalen Bildungswerk e. V.
Mitarbeiter der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Vorkenntnisse sind von Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich.
Gesetzestext SGB VIII und KKG

Organisatorische Fragen zu freien Teilnehmerplätzen, Anreise, Hotelbuchungen, etc. beantwortet Ihnen unser Kundenservice.
Telefon: (030) 29 33 50 0
E-Mail: info@kbw.de

Für inhaltliche Fragen steht Ihnen Herr Andreas Urbich gern zur Verfügung.
Ähnliche Weiterbildungen
Überblick über die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII - systematische und strukturelle Einführung in die Rechtsgrundlagen - für Neu-, Quer- und Wiedereinsteiger
Vormundschaft - Reform Vormundschaftsrecht 2023: was Jugendämter jetzt schon veranlassen können
Überblick über die SGB VIII-Reform - Änderungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - die Änderungen im Überblick
Termine
05.09.2022 (Mo)
09:00 bis 11:30 Uhr
15.02.2023 (Mi)
09:00 bis 11:30 Uhr
Unser Seminarangebot sieht explizit den Einschluss aller Geschlechter vor. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung wie z. B. Teilnehmer*innen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für die drei Geschlechter und sind in keinem gegebenen Kontext als diskriminierend zu verstehen.