Spezialseminar
Themenbereich: Betreuungsrecht
Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung - Instrumente der selbstbestimmten Willenserklärung
Schwerpunkte
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Patientenverfügung:
- rechtliche und/oder vertragliche Grundlagen
- Stand der Verankerung im Betreuungsrecht
- Vorstellung diverser Muster
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Patiententestament:
- einseitige Verfügung und/oder Vertrag
- die Geschäftsfähigkeit
- Rechtsgeschäftscharakter
- Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung - ein neues Instrumentarium nicht nur im Betreuungsrecht - Bundeszentralregister für Willenserklärung - die Rolle des Notars
- Familienrechtliche Verfügung - Willenserklärung oder bloße Willensbetätigung und ihre Bindungskraft
- Die Aufgaben der Betreuungsbehörde
- Die Beratungspflichten der Betreuungsvereine
- Haftungsrechtliche Fragen
Ziel des Seminars ist es, Patientenverfügung, Patiententestament, Vorsorgevollmacht und familienrechtliche Verfügung als Instrumente der Selbstbestimmung vorzustellen, um für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit vorzubeugen. Es geht darum, die Begrifflichkeiten zu klären, ihren Hintergrund aufzudecken und den Umgang mit ihnen zu erläutern.
Mitarbeiter von Betreuungsbehörden, Mitarbeiter und Sozialarbeiter von Heimen, Mitarbeiter der Sozialpsychiatrischen Dienste, Mitarbeiter aus Betreuungsvereinen, Berufsbetreuer
aktuelle Ausgabe des BGB

Organisatorische Fragen zu freien Teilnehmerplätzen, Anreise, Hotelbuchungen, etc. beantwortet Ihnen unser Kundenservice.
Telefon: (030) 29 33 50 0
E-Mail: info@kbw.de

Für inhaltliche Fragen steht Ihnen Frau Katrin Winkler gern zur Verfügung.
Termine
15.04.2021 (Do)
10:00 bis 16:30 Uhr
245,00 €
Präsenz
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14.09.2021 (Di)
10:00 bis 16:30 Uhr
245,00 €
Präsenz
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Inhouse-Schulung
Gerne führen wir diese Veranstaltung auch als sogenannte ''Firmenschulung'' durch. Was ist das?
Inhouse Schulung anfragen
Unser Seminarangebot sieht explizit den Einschluss aller Geschlechter vor. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung wie z. B. Teilnehmer*innen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für die drei Geschlechter und sind in keinem gegebenen Kontext als diskriminierend zu verstehen.