Fachseminar
Themenbereich: Wohngeldrecht
Wohngeld und SGB II - was Mitarbeiter im Wohngeldamt unbedingt vom SGB II wissen und verstehen müssen
Inhouse-Schulung anfragen
Schwerpunkte
- SGB II-Bescheide verstehen
- Übersteigendes Einkommen von ausgeschlossenen Personen im SGB II-Bescheid
- Bedarfsgemeinschaften/Haushaltsgemeinschaften im SGB II, eigene Bedarfsgemeinschaft mit 25 Jahren
- Die Berechnung von Einkommen und die Horizontalberechnung
- Die Bedarfsberechnung im SGB II und die Plausibilitätsprüfung im WOGG
- Mittelbarer und unmittelbarer Transferleistungsempfänger
- Die Nutzung des KIZ-Rechners
- Rückforderungen und Darlehen im SGB II und ein möglicher Wohngeldanspruch
- Sozialgeld/Arbeitslosengeld II und Abgrenzung zum SGB XII
- Vermeidung des Antragskreislaufes
- Kinderwohngeld und SGB II
- Schwierigkeiten mit Erstattungsansprüchen gegenüber dem Jobcenter
- Wohngeld und SGB II nach der UVG Änderung vom 07/2017
- Studenten im SGB II und im Wohngeld
- Auswirkungen des Familienstärkungsgesetzes
Für die Mitarbeiter im Wohngeldamt ist das Jobcenter ein wichtiger und manchmal auch schwieriger Partner. Die „Spielregeln“ zum SGB II sind oft nicht leicht zu durchschauen. Hierzu trägt auch die hohe Änderungsdynamik im SGB II bei. Die Schwierigkeiten beginnen vielfach schon beim Verstehen der Berechnungen und des SGB II-Bescheids. Im Seminar wird praxisnahes Wissen über Struktur und Anwendungsfragen des SGB II vermittelt. Die Teilnehmer werden befähigt, die Schnittstellen zum SGB II professioneller bearbeiten und Kunden besser beraten zu können. Sie lernen zudem leichter zu erkennen, ob ein Anspruch auf SGB II oder auf Wohngeld gegeben ist.
Mitarbeiter von Wohngeldbehörden, Bürger- bzw. Wohnungsämtern
SGB II, WoGG 2017

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Termine
Inhouse-Schulung
Gerne führen wir diese Veranstaltung auch als sogenannte ''Firmenschulung'' durch. Was ist das?
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Unser Seminarangebot sieht explizit den Einschluss aller Geschlechter vor. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung wie z. B. Teilnehmer*innen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für die drei Geschlechter und sind in keinem gegebenen Kontext als diskriminierend zu verstehen.