Fachseminar
Themenbereich: Jugendhilfe
Die zwangsweise Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
Inhouse-Schulung anfragen
Schwerpunkte
- Abgrenzung Zwangsvollstreckung - Abtretungserklärung
- Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten allgemein
- Überschuldung im Unterhaltsrecht
- Unterhaltsrechtliche Behandlung von Verbindlichkeiten
- Obliegenheiten des Unterhaltsschuldners und des Unterhaltsgläubigers
- Höhe des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c ff. ZPO - vollstreckungsrechtliche Leistungsfähigkeit (Pfändungsschutzkonto)
- Verbraucherinsolvenz als Königsweg aus unterhaltsrechtlicher Leistungsunfähigkeit und Verschuldung
- Versagungsantrag der Restschuldbefreiung
Der unterhaltsrechtliche Vorrang des minderjährigen Kindes und privilegierter Volljähriger wurde von der Praxis schon seit langem gefordert. Minderjährige Kinder können sich nicht selbst unterhalten und sind damit von allen im Unterhaltsprozess Beteiligten am schutzwürdigsten. Die für die Betroffenen tätigen Personen sollen mit dem Seminar die Kenntnisse zur zwangsweisen Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vertiefen bzw. auffrischen.
Mitarbeiter der Jugend- und Sozialämter, Rechts- und Prüfungsämter der Kreise, Städte und Landes- bzw. Bundesverwaltungen; Mitarbeiter bei Vollstreckungsbehörden
BGB, ZPO und InsO, Taschenrechner

Organisatorische Fragen zu freien Teilnehmerplätzen, Anreise, Hotelbuchungen, etc. beantwortet Ihnen gern unser Kundenservice.
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Telefon: 030 - 29 33 50 0
Ergänzende Weiterbildungen
Termine
12.12.2019 (Do)
09:00 bis 16:30 Uhr
13.12.2019 (Fr)
08:00 bis 14:30 Uhr
330,00 €
anmelden
14.05.2020 (Do)
09:00 bis 16:30 Uhr
15.05.2020 (Fr)
08:00 bis 14:30 Uhr
05.11.2020 (Do)
09:00 bis 16:30 Uhr
06.11.2020 (Fr)
08:00 bis 14:30 Uhr
Inhouse-Schulung
Gerne führen wir diese Veranstaltung auch als sogenannte ''Firmenschulung'' durch. Was ist das?
Inhouse Schulung anfragen
Unser Seminarangebot sieht explizit den Einschluss aller Geschlechter vor. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung wie z. B. Teilnehmer*innen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für die drei Geschlechter und sind in keinem gegebenen Kontext als diskriminierend zu verstehen.