Fachseminar
Code WESOC127
Themenbereich: BTHG/SGB IX

Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe

Schwerpunkte

  • Der Einkommensbegriff in der Eingliederungshilfe (§ 135 SGB IX)
  • Berechnung des individuellen Einkommensfreibetrags (§ 136 SGB IX)
  • Der Beitrag in der Eingliederungshilfe (§ 137 SGB IX)
  • Besonderheiten in der Beitragserhebung (§ 138 SGB IX)
  • Der Vermögensbegriff in der Eingliederungshilfe - Freibetrag und Grenzen der Verwertbarkeit (§§ 139ff. SGB IX)
  • Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen (§ 142 SGB IX)
  • Bestandsschutz in der Beitragsermittlung (§ 150 SGB IX)

Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe 2020 wurde das Beitragsrecht bezüglich der Leistungen der Eingliederungshilfe grundlegend reformiert. Der Einkommensbegriff richtet sich nunmehr nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts. Die Zuflusstheorie des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen dürfte durch die Reform für den Bereich der Eingliederungshilfe in diesem Bereich erheblich an Bedeutung verloren haben. Bestimmte Einnahmen sind nach dem neuen Recht der Beitragsermittlung komplett entzogen. Die Freibeträge bei Einkommen und Vermögen wurden erheblich angehoben, sodass Leistungsberechtigte nunmehr Ansprüche geltend machen können, die bisher aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht anspruchsberechtigt waren. Das Online-Seminar geht systematisch auf die einzelnen Schritte auf dem Weg zur Beitragsermittlung ein. Es werden verschiedene Rechenbeispiele zur Ermittlung der Freibeträge und der Beitragshöhen besprochen. Abhängig davon ob der:die Leistungsberechtigte minderjährig oder volljährig ist, ergeben sich hier grundsätzliche Unterschiede in der Berechnung. Ferner wird auch auf die unterschiedliche Beitragshöhe für laufende Leistungen und einmalige Leistungen eingegangen. Hinsichtlich des Vermögens zeigt das Online-Seminar unter anderem den Weg zur Ermittlung des Freibetrags sowie die Grenzen der Verwertbarkeit auf. Auch wird die Möglichkeit der Anspruchsüberleitung erörtert werden. Abschließend wird die Problematik der laufenden "Altfälle" erörtert, in denen bereits nach altem Recht beispielweise dingliche Sicherungen in Immobilien vorgenommen wurden.

keine

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CODE 0910WESOC127
10.09.2024
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