BGH grenzt Fernunterricht neu ab: Live-Online-Seminare meist zulassungsfrei
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat neue Maßstäbe für Online-Unterricht gesetzt: Live-Online-Seminare gelten in der Regel nicht als Fernunterricht. Was das Urteil für Anbieter digitaler Weiterbildungen bedeutet.
BGH grenzt Fernunterricht neu ab: Bedeutung für Online-Unterricht und Weiterbildung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung wichtige Klarstellungen zur rechtlichen Einordnung von Online-Unterricht getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann digitale Lernangebote als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes gelten und wann nicht. Die Entscheidung ist besonders relevant für Anbieter von Online-Weiterbildung, Webinaren und digitalen Lernformaten.
Live-Online-Unterricht meist kein Fernunterricht.
Nach Auffassung des BGH ist entscheidend, ob Unterricht synchron oder asynchron stattfindet. Bei Live-Online-Seminaren oder Webinaren mit direkter Interaktion zwischen Lehrenden und Teilnehmenden liegt in der Regel kein Fernunterricht vor. Solche Formate ähneln klassischen Präsenzveranstaltungen und fallen meist nicht unter die Zulassungspflicht des Fernunterrichtsschutzgesetzes.
Asynchrone Lernangebote können zulassungspflichtig sein.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn Inhalte zeitversetzt vermittelt werden, etwa über aufgezeichnete Videokurse oder Selbstlernprogramme auf Lernplattformen. Solche Angebote können als Fernunterricht gelten und eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erforderlich machen.
Bedeutung für Anbieter von Online-Weiterbildung
Die Entscheidung schafft mehr Orientierung für die Online-Bildungsbranche. Sie zeigt, dass interaktive Live-Formate rechtlich anders zu bewerten sind als reine Selbstlernprogramme. Anbieter digitaler Weiterbildungen sollten daher prüfen, wie ihre Lernangebote aufgebaut sind und ob sie synchron oder asynchron stattfinden.
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