Spezialseminar
Themenbereich: Ausländerrecht
Der ARB 1/80 in der ausländerbehördlichen Praxis
Schwerpunkte
- Anwendungsbereich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen
- Voraussetzungen für das (Fort-)Bestehen des Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei und für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG
- Aufenthaltsbeendigung von Personen mit einem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht
- Verhältnis zwischen Assoziationsrecht EWG/Türkei und allgemeinem Ausländerrecht
- Praxisfragen rund um den Zugang zum Arbeitsmarkt von türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen
- Anwendung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften (AAH - ARB 1/80, AvwV AufenthG) im Vollzug des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts
- Wirkungen der Stillhalteklausel des Artikel 7 ARB 2/76 i.V. mit Art. 13 ARB 1/80
- Aktuelle Rechtsprechung
Ziel des Seminars ist es, Kenntnisse über die Voraussetzungen für das (Fort-)bestehen des Assoziationsrechts für türkische Staatsangehörige und deren Familienangehörigen nach dem Assoziationsratsbeschluss (ARB) Nr. 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls (ZP) zum Assoziierungsabkommen zu vermitteln. Die Teilnehmer erfahren die Wirkung der Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 i. V. m. Art. 13 ARB 1/80 und gewinnen einen Überblick über die Beendigung des Aufenthalts von Personen mit einem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht.
Mitarbeiter der Ausländerbehörden mit Grundkenntnissen im Ausländerrecht (vgl. ORD020)
AufenthG in aktueller Fassung

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Für inhaltliche Fragen steht Ihnen Frau Josefine Oley gern zur Verfügung.
Termine
06.07.2021 (Di)
10:00 bis 16:30 Uhr
07.12.2021 (Di)
10:00 bis 16:30 Uhr
28.06.2022 (Di)
10:00 bis 16:30 Uhr
13.12.2022 (Di)
10:00 bis 16:30 Uhr
Inhouse-Schulung
Gerne führen wir diese Veranstaltung auch als sogenannte ''Firmenschulung'' durch. Was ist das?
Inhouse Schulung anfragen
Unser Seminarangebot sieht explizit den Einschluss aller Geschlechter vor. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung wie z. B. Teilnehmer*innen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für die drei Geschlechter und sind in keinem gegebenen Kontext als diskriminierend zu verstehen.