Fachseminar
Schwerpunkte
- Vorstellung § 2b UStG und aktuelle Entwicklungen sowie Verwaltungsauffassung zum § 2b UStG im kirchlichen Bereich
- Leistungsbeziehungen zwischen Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Bistümern und weiteren kirchlichen Einrichtungen
- Umsatzsteuerliche Behandlung typischer kirchlicher Leistungen
- Besonderheiten bei Friedhöfen, Bildungsleistungen, Vermietungen und Personalgestellungen
- Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung oder Reduzierung von Umsatzsteuerbelastungen
- Neue Chancen und Risiken beim Vorsteuerabzug infolge der § 2b-Umstellung
- Typische Problemfelder aus der kirchlichen Praxis und deren Lösung
- Organisatorische Anforderungen und Tax Compliance Management Systeme (TCMS)
- Praxiserfahrungen aus kirchlichen § 2b-Projekten
Mit der verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG stehen Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Bistümer, Landeskirchen und weitere kirchliche Körperschaften vor der Herausforderung, die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen dauerhaft und rechtssicher in ihre Verwaltungsabläufe zu integrieren. Während die Umstellung auf das neue Recht inzwischen weitgehend abgeschlossen ist, rücken Fragen der praktischen Anwendung, der steueroptimalen Gestaltung von Leistungsbeziehungen sowie der Nutzung von Vorsteuerpotenzialen zunehmend in den Mittelpunkt. Die Finanzverwaltung hat die Anwendung des § 2b UStG durch zahlreiche BMF-Schreiben konkretisiert. Gleichzeitig ergeben sich für kirchliche Einrichtungen besondere Fragestellungen, etwa bei Leistungsbeziehungen innerhalb der Kirche, der Vermögensverwaltung, der Nutzung kirchlicher Gebäude, Friedhofsleistungen, Bildungsangeboten oder Personalgestellungen. Das Seminar vermittelt die wesentlichen Grundlagen des § 2b UStG für den kirchlichen Bereich, erläutert die aktuelle Verwaltungsauffassung und zeigt anhand praxisnaher Beispiele, wie typische Sachverhalte rechtssicher beurteilt und bestehende Gestaltungsspielräume genutzt werden können. Darüber hinaus werden Möglichkeiten mit Nutzung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) aufgezeigt, steuerliche Risiken zu minimieren, Vorsteuerpotenziale zu erschließen und die Anforderungen des § 2b UStG dauerhaft in die kirchliche Verwaltungsorganisation zu integrieren
Leiter:innen und Beschäftigte kirchlicher Verwaltungen
keine
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01.12.2026
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