Herrenberg-Urteil: eine Verlängerung um ein weiteres Jahr bis 31.12.2027 wurde beschlossen.
Was das für Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte bedeutet.
Übergangsregelung für Lehrkräfte: Hintergrund und gesetzliche Grundlage
Die Übergangsregelung für Lehrkräfte wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I Nr. 63) eingeführt. Die Regelung erfasst Lehrtätigkeiten bis zum 31. Dezember 2026. Ziel der Regelung war unter anderem, den Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Herrenberg-Urteil und Sozialversicherung: Verlängerung der Übergangsregelung bis 31.12.2027
Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den in der Folge durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung präzisierten Beurteilungsmaßstäben für die Beurteilung des Erwerbsstatus von Lehrkräften an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können (vgl. Drs. 20/14744 Seite 28 ff.). Dieser begrenzte Zeitraum wird nun um ein Jahr und damit für Lehrtätigkeiten bis 31. Dezember 2027 verlängert.
Mehr Planungssicherheit für Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte bis 2027
Dadurch wird für Bildungsträger, Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte frühzeitig Planungssicherheit für die Aufstellung und Etatisierung der Programme für 2027 geschaffen. Nach Auslaufen der Sonderregelung zum 31. Dezember 2027 gilt auch für Lehrkräfte wieder das für alle Berufsgruppen dann geltende allgemeine Recht über die Bestimmung des Erwerbsstatus und die Sozialversicherungspflicht.