Sanktionsmoratorium im SGB II
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2019 Neuregelungen gefordert, die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Bezug von SGB II Leistungen betreffen. Das Gesetz sieht vor, dass die meisten Sanktionen ab 1.7.2022 bis zum 1.7.2023 entfallen. Sofern Sanktionen bestehen bleiben (u. a. bei Meldeversäumnissen) sind diese abgeschwächt. Im Zuge der Einführung des Bürgergeldes sind weitere Änderungen im Sanktionsrecht vorgesehen.
Spezialseminar | Code: SOA192
Das "Sanktionsmoratorium" im SGB II - "Brücke" in ein neues Sanktionsrecht im Rahmen der Einführung des neuen "Bürgergelds"?
Schwerpunkte
- Grundzüge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 BVerfG - 1 BvL 7/16
- § 84 SGB II ("Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen")
- Aussetzung der Minderung bei Pflichtverstößen nach § 31a SGB II
- Minderungen bei Terminverstößen
- Übergangsregelung für Pflichtverletzungen, die vor dem 01.07.2022 begangen wurden
- Kumulierungverbot bei mehreren Meldeversäumnissen
- Anpassung der Belehrungen zu Pflichtverstößen/Anpassungen der Minderungsbescheide
- Besonderheiten bei Aufstocken mit ALG I-Bezügen
- Anwendbarkeit des § 34 SGB II trotz § 84 SGB II
- Sanktionsrecht im Referentenentwurf zum Bürgergeld
- Aktuelle Rechtsprechung zum Sanktionsrecht