Fachseminar
Themenbereich: Seminare zum SGB II und zu angrenzenden Gesetzen
Grundlagen des Kinder- und Jugendhilferechts für Mitarbeiter der Jobcenter
Schwerpunkte
- Beratungspflichten nach dem SGB I
- Zuständigkeiten/Schnittstellen
- System der Kinder- und Jugendhilfe
- Aufgaben der Jugendämter
- Bedeutung freier Träger
- Leistungen für Familien und junge Menschen
- Jugendberufshilfe
- Vorgehen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung
- Datenschutz
Ziel des Seminars ist die Vermittlung eines Überblicks über das Kinder- und Jugendhilferecht und die Darstellung der speziell für die Arbeit der für Jobcenter-Mitarbeiter relevanten Schnittstellen. Leben Kinder und Jugendliche in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II oder befinden sich Jugendliche und junge Erwachsene als U 25 im Alg II-Leistungsbezug, dann sind sowohl Fallmanager als auch Sachbearbeiter aus dem Leistungsbereich der Jobcenter gefordert, die Schnittstellen zum Kinder- und Jugendhilferecht zu erkennen. Um junge Menschen und Familien angemessen beraten und ihnen passgenaue Unterstützung anbieten zu können, ist eine Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe oft unumgänglich. Notwendig dafür ist ein Wissen um die Zuständigkeiten, Angebote und Pflichten des jeweils anderen Rechtskreises sowie der einschlägigen Regelungen des Datenschutzes. Der Erfahrungsaustausch der Teilnehmer soll dabei nicht zu kurz kommen.
Fallmanager und Leistungssachbearbeiter in Jobcentern
Textausgaben SGB II, VIII (wenn vorhanden)

Organisatorische Fragen zu freien Teilnehmerplätzen, Anreise, Hotelbuchungen, etc. beantwortet Ihnen unser Kundenservice.
Telefon: (030) 29 33 50 0
E-Mail: info@kbw.de

Für inhaltliche Fragen steht Ihnen Frau Anja Miatke gern zur Verfügung.
Termine
14.05.2021 (Fr)
10:00 bis 16:30 Uhr
245,00 €
Hybrid
online
Präsenz
Inhouse-Schulung
Gerne führen wir diese Veranstaltung auch als sogenannte ''Firmenschulung'' durch. Was ist das?
Inhouse Schulung anfragen
Unser Seminarangebot sieht explizit den Einschluss aller Geschlechter vor. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung wie z. B. Teilnehmer*innen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für die drei Geschlechter und sind in keinem gegebenen Kontext als diskriminierend zu verstehen.