Fachseminar
Themenbereich: Steuern / Gebühren / Beiträge
Grundsteuer-Neuregelungen: Die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte zum 01.01.2022 Neu
Schwerpunkte
- Neubewertung des Grundbesitzes zum 01.01.2022 (Umsetzung des Beschlusses des BVerfG durch das Bewertungsgesetz 2019 mit Öffnungsklausel)
- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3 AO (Darstellung des Verfahrens zur Schätzung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer)
- Grundsteuer C - Für und wider
Ziel des Seminars ist es, das Bundesgesetz zur Neubewertung des Grundbesitzes gemäß der Grundsteuerreform (BGBl S. 1794) unter Berücksichtigung der Besonderheiten (Steuermesszahlen) zu erläutern sowie die Neufassung und Änderungen des Grundsteuergesetzes anhand von praktischen Beispielen darzulegen. Die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen gelten bis zum 31.12.2024 fort. Die bei der Anwendung des geltenden Rechts bestehenden Probleme und deren Lösungsmöglichkeiten werden anhand von Praxisfällen erläutert. Die Teilnehmer lernen die praktische Bedeutung der neuen Bestimmungen im Steueralltag kennen und erfahren, wie sie die Zeit der Umstellung bis zum Hauptfeststellungsstichtag am 01.01.2022 optimal nutzen können.
Mitarbeiter kommunaler Steuerämter, der Kämmereien, Finanzämter, Rechnungsprüfungsämter und Rechnungshöfe
keine

Organisatorische Fragen zu freien Teilnehmerplätzen, Anreise, Hotelbuchungen, etc. beantwortet Ihnen unser Kundenservice.
Telefon: (030) 29 33 50 0
E-Mail: info@kbw.de

Für inhaltliche Fragen steht Ihnen Frau Josefine Oley gern zur Verfügung.
Termine
21.04.2021 (Mi)
10:00 bis 16:30 Uhr
06.10.2021 (Mi)
10:00 bis 16:30 Uhr
09.11.2021 (Di)
10:00 bis 16:30 Uhr
22.02.2022 (Di)
10:00 bis 16:30 Uhr
Inhouse-Schulung
Gerne führen wir diese Veranstaltung auch als sogenannte ''Firmenschulung'' durch. Was ist das?
Inhouse Schulung anfragen
Unser Seminarangebot sieht explizit den Einschluss aller Geschlechter vor. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung wie z. B. Teilnehmer*innen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für die drei Geschlechter und sind in keinem gegebenen Kontext als diskriminierend zu verstehen.